Damit hat der BGH ein vermieterfreundliches Urteil gesprochen.
Einzelne Rechenschritte zur Ermittlung der umlagefähigen Gesamtkosten brauchen nicht mehr bei der Abrechnung angegeben zu werden.
Es reicht aus, wenn als Gesamtkosten bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird.
Für Mieter bedeutet das jedoch, die jährlichen Abrechnungen schwieriger prüfen zu können. Sie erlangen nur vor Ort beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.