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Kategorie-Archiv: Rechtliches

Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen werden gesenkt (BGH VIII zR 93/15 v. 9.2.2016)

Damit hat der BGH ein vermieterfreundliches Urteil gesprochen.
Einzelne Rechenschritte zur Ermittlung der umlagefähigen Gesamtkosten brauchen nicht mehr bei der Abrechnung angegeben zu werden.
Es reicht aus, wenn als Gesamtkosten bei den jeweiligen Betriebskostenarten die Summe der Kosten angegeben wird.

Für Mieter bedeutet das jedoch, die jährlichen Abrechnungen schwieriger prüfen zu können. Sie erlangen nur vor Ort beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

Ende der Zehn-Prozent-Regel? (BGH VIII ZR 266/14 v. Nov.2015)

Was bedeutet das Signal der Richter von der bisherigen Praxis abzuweichen? Es wird u.a. argumentiert mit der Vergleichbarkeit der gezahlten Miete mit der so genannten „ortsüblichen Miete“. Ein solcher Vergleich sei nur anhand objektiver Kriterien vernünftig zu bewerkstelligen – was dafür spreche, immer die tatsächliche Größe einer Wohnung zur Berechnung der „ortsüblichen Miete“ heranzuziehen. Diese Vergleichsmiete regelt beispielsweise die Obergrenze, bis zu der ein Vermieter die Miete erhöhen kann. Das würde dann aber das Ende der Zehn-Prozent-Regel bedeuten – mit den entsprechenden Folgen für Mieter und Vermieter. Denn dann würde sich für beide Parteien das penible Nachmessen der Wohnfläche unter Umständen schon bei wenigen Quadratmetern Abweichung lohnen.

Grundlage beim Vermessen der Wohnungsfläche

Grundlage beim Vermessen der Wohnungsfläche
Anrechnung bei der Fläche
Deckenhöhe < 1 Meter 0
Deckenhöhe 1 – 2 Meter 50 Prozent
Deckenhöhe > 2 Meter 100 Prozent
Terasse und Balkon 25 Prozent

Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt, ob im Frühjahr eine Regelung für Klarheit sorgen wird.